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REACH ist die neue EU-Rechtsvorschrift für Chemikalien
und ihre sichere Verwendung. Dabei geht es um die Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Je nach der
Rolle innerhalb der Lieferkette, entstehen dadurch unterschiedliche
Pflichten. Unter REACH werden chemische Stoffe registrierungspflichtig,
nicht jedoch die fertige Ware.
1. Als Lieferant von Erzeugnissen wie elektronischen Bauelementen,
Elektronikgeräten und deren Zubehör müssen wir diese nicht unter REACH
registrieren.
2. Als Importeur eines Erzeugnisses müssen wir Stoffe in Erzeugnissen
registrieren, die in einer Gesamtmenge von 1 Tonne pro Jahr und pro
Hersteller enthalten sind und unter normalen oder vernünftigerweise
vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden.
3. Wir haben eine Mitteilung an die Agentur zu machen, wenn besonders
besorgniserregende Stoffe (z. B. Stoffe, die die Kriterien nach Artikel
57 erfüllen) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent und
in einer Gesamtmenge von mehr als einer Tonne pro Jahr enthalten sind.
Welche Daten bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus dem Nicht-EU-Ausland
vorgelegt werden müssen, hängt von der Art des Erzeugnisses ab. REACH
regelt unter Artikel 7.1 Erzeugnisse, aus denen Stoffe absichtlich
freigesetzt werden. Erzeugnisse, die Stoffe mit besonders gefährlichen
Eigenschaften enthalten, sind in Artikel 7.2 geregelt. Artikel 33 regelt
die Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in
Erzeugnissen.
Wir als Lieferant von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen werden
unsere Informationspflicht aus Artikel 33 wahrnehmen. Als Importeur von
Erzeugnissen (z. B. Elektronikteile, Netzteile, Lüfter) werden wir
prüfen, ob unsere Erzeugnisse Stoffe aus der Liste der "besonders
besorgniserregenden Stoffe" (SVHC) enthalten. Erzeugnisse, die bei ihrer
normalen Verwendung absichtlich Stoffe freisetzen, werden von uns nicht
in die EU eingeführt.
Die Liste der "besorgniserregenden Stoffe" (SVHC) wird voraussichtlich
ab Herbst 2008 in einer Kandidatenliste veröffentlicht, bevor sie am
01.06.2009 in den Anhang XIV der REACH-VO aufgenommen wird. Da die
Vorwarnzeit sehr kurz bemessen ist, stehen wir bereits in engem Dialog
mit unseren Lieferanten. Zusammen mit unseren Lieferanten bereiten wir
die Schritte vor, mit denen wir nach Erscheinen der Liste der „besonders
besorgniserregenden Stoffe“ schnell auf die dann greifenden Pflichten
reagieren können.
Hinweis: Die vorliegende Erklärung wurde erstellt und herausgegeben auf
der Basis der zum gegenwärtigen Zeitpunkt geltenden Gesetze und
Vorschriften sowie nach bestem Wissen und heutigem Kenntnisstand. |