REACH - Allgemeine Informationen  (22.07.2008)

REACH ist die neue EU-Rechtsvorschrift für Chemikalien und ihre sichere Verwendung. Dabei geht es um die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Je nach der Rolle innerhalb der Lieferkette, entstehen dadurch unterschiedliche Pflichten. Unter REACH werden chemische Stoffe registrierungspflichtig, nicht jedoch die fertige Ware.

1.  Als Lieferant von Erzeugnissen wie elektronischen Bauelementen, Elektronikgeräten und deren Zubehör müssen wir diese nicht unter REACH registrieren.

2.  Als Importeur eines Erzeugnisses müssen wir Stoffe in Erzeugnissen registrieren, die in einer Gesamtmenge von 1 Tonne pro Jahr und pro Hersteller enthalten sind und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden.

3.  Wir haben eine Mitteilung an die Agentur zu machen, wenn besonders besorgniserregende Stoffe (z. B. Stoffe, die die Kriterien nach Artikel 57 erfüllen) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent und in einer Gesamtmenge von mehr als einer Tonne pro Jahr enthalten sind.


Welche Daten bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus dem Nicht-EU-Ausland vorgelegt werden müssen, hängt von der Art des Erzeugnisses ab. REACH regelt unter Artikel 7.1 Erzeugnisse, aus denen Stoffe absichtlich freigesetzt werden. Erzeugnisse, die Stoffe mit besonders gefährlichen Eigenschaften enthalten, sind in Artikel 7.2 geregelt. Artikel 33 regelt die Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen.

Wir als Lieferant von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen werden unsere Informationspflicht aus Artikel 33 wahrnehmen. Als Importeur von Erzeugnissen (z. B. Elektronikteile, Netzteile, Lüfter) werden wir prüfen, ob unsere Erzeugnisse Stoffe aus der Liste der "besonders besorgniserregenden Stoffe" (SVHC) enthalten. Erzeugnisse, die bei ihrer normalen Verwendung absichtlich Stoffe freisetzen, werden von uns nicht in die EU eingeführt.

Die Liste der "besorgniserregenden Stoffe" (SVHC) wird voraussichtlich ab Herbst 2008 in einer Kandidatenliste veröffentlicht, bevor sie am 01.06.2009 in den Anhang XIV der REACH-VO aufgenommen wird. Da die Vorwarnzeit sehr kurz bemessen ist, stehen wir bereits in engem Dialog mit unseren Lieferanten. Zusammen mit unseren Lieferanten bereiten wir die Schritte vor, mit denen wir nach Erscheinen der Liste der „besonders besorgniserregenden Stoffe“ schnell auf die dann greifenden Pflichten reagieren können.

Hinweis: Die vorliegende Erklärung wurde erstellt und herausgegeben auf der Basis der zum gegenwärtigen Zeitpunkt geltenden Gesetze und Vorschriften sowie nach bestem Wissen und heutigem Kenntnisstand.

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